§ 1 Ehrungen

Der Tennisverein der Justiz Landsberg von 1980 e.V. verleiht an seine Mitglieder in Würdigung der Dauer der Mitgliedschaft, in Würdigung besonderer Verdienste um den Verein, sowie in Würdigung besonderer sportlicher Leistungen folgende Ehrungen:

  • Vereinsehrennadel in Silber
  • Vereinsehrennadel in Gold
  • Ehrenmitgliedschaft
  • Ehrenvorsitzender

Zu den vorgenannten Ehrungen werden zusätzlich Urkunden überreicht.


§ 2 Ehrungsvoraussetzungen

Ehrungen des Vereins werden verliehen bei Vorhandensein der zeitlichen Voraussetzungen. In allen anderen Fällen erfolgt die Ehrung auf Vorschlag und Beschluss der Vorstandschaft.


§ 3 Vereinsehrennadel

Die Vereinsehrennadel kann in Silber und Gold verliehen werden.

Die Vereinsehrennadel in Silber kann verliehen werden
bei 20-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein bei 10-jähriger Tätigkeit an führender Stelle im Verein in Würdigung sonstiger Verdienste um den Verein

Die Vereinsehrennadel in Gold kann verliehen werden
bei 30-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein bei 20-jähriger Tätigkeit an führender Stelle im Verein in Würdigung besonderer Verdienste um den Verein Als Tätigkeit an führender Stelle gilt die Position eines Vorstandsmitglieds incl. der Positionen Jugend- und Sportwart.


§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden bei 30-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein, nicht aber vor Vollendung des 70. Lebensjahrs bei 20-jähriger Tätigkeit an führender Stelle im Verein bei über den üblichen Rahmen hinausgehenden, herausragenden Verdiensten um den Verein bei besonderen Verdiensten durch herausragende ideelle und/oder materielle Förderung des Vereins


§ 5 Ehrenvorsitzender

Der Titel des Ehrenvorsitzenden kann verliehen werden bei 10-jähriger ununterbrochener Tätigkeit als Vorsitzender des Vereins


§ 6 Beschluss und Verleihung

Die Verleihung der Vereinsehrennadeln wird von der Vorstandschaft vorberaten und beschlossen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Verleihung des Titels der/des Ehrenvorsitzenden kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft erfolgen. Die offizielle Verleihung der Ehrungen findet im Regelfall im Rahmen der ordentlichen Mitglieder- versammlungen statt. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise Festver- anstaltungen, abgewichen werden. Sollte die zu ehrende Person bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, wird die Ehrung zugestellt.


§ 7 Nichtigkeit einer Ehrung

Verliehene Ehrungen können bei vereinsschädigendem Verhalten von geehrten Mitgliedern für nichtig erklärt werden. Über die Nichtigkeit der Ehrung beschließt die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der Vorstandschaft.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Ehrenordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2008 in Kraft.