Satzung des Tennisvereins der Justiz von 1980 e.V. (TVJ 80)

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisverein der Justiz von 1980 e.V.“ (TVJ 80)


§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

a) Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3 Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg am Lech eingetragen.
Er ist dem Bayerischen Tennisverband im Bayerischen Landessportverband angeschlossen.


§ 4 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung und Pflege des Tennisspiels im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Er kann zur Erfüllung dieser Zwecke die notwendigen Einrichtungen beschaffen, errichten und Unterhalten.


§ 5 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V. Bezirksverein Landsberg am Lech, mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den Zweck des Vereins unterstützt.
Die Mitglieder unterteilen sich in ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder.
Als Jugendmitglieder gelten Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

a) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss der Vorstandschaft.

b) Bei einem Beitritt während des Geschäftsjahres ist der gesamte Jahresbeitrag fällig. Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden.

c) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft.
Bei Austritt aus dem Verein verfällt die Jahresgebühr zugunsten des Vereins.

Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden.


§ 7 Beiträge

a) Beim Beitritt wird von dem Mitglied eine Aufnahmegebühr erhoben.

b) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

c) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Die Vorstandschaft


§ 9 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie entscheidet durch Beschluss.

b) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.

c) Die Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt per Inserat im Landsberger Tagblatt oder schriftlich durch den Vorstand jeweils mit einer Frist von drei Wochen.

d) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Schriftführer oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

e) Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende.

f) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

g) Bei Wahlen haben alle stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit des Mitglieds erforderlich. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.

h) Beschlüsse sind in offener Abstimmung zu fassen.

i) Wahlen sind geheim. Wenn auf Antrag des Wahlleiters kein Widerspruch erfolgt, kann auch offen gewählt werden.


§ 10 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Schatzmeister (in)
4. Schriftführer (in)

a) Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

b) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

c) Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

d) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Verkehrswert über € 5.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

e) Ein Mitglied der Vorstandschaft muss Bedienstete(r) der JVA Landsberg oder des Amtsgerichts Landsberg sein. Diese Bestimmung kann nur einstimmig geändert werden.

f) Zur Unterstützung der Vorstandschaft können Beisitzer berufen werden.

Es sind zu berufen:
Sportwart(e)
Jugendwart(e)

Die Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden. Ein weiteres Berufungsrecht steht dem Vorstand zu.


§ 11 Sonstiges

a) Für sämtliche organisatorischen Belange, die Geschäftsführung und den Spielbetrieb wird durch den Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Die Beisitzer sind zu hören.

b) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

c) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.03.1996 beschlossen.